Provisionsteilung

Definition

Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher gilt seit Dezember 2020, dass die Maklerprovision zwischen den Parteien geteilt wird.

Bei Doppeltätigkeit müssen beide Seiten dieselbe Provision zahlen (§ 656c BGB) – abweichende Vereinbarungen machen beide unwirksam. Hat nur eine Seite beauftragt, darf die andere höchstens die Hälfte übernehmen (§ 656d BGB), und der Anspruch entsteht erst, wenn die Zahlung des Auftraggebers nachgewiesen ist.

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