Provisionsteilung
Definition
Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher gilt seit Dezember 2020, dass die Maklerprovision zwischen den Parteien geteilt wird.
Bei Doppeltätigkeit müssen beide Seiten dieselbe Provision zahlen (§ 656c BGB) – abweichende Vereinbarungen machen beide unwirksam. Hat nur eine Seite beauftragt, darf die andere höchstens die Hälfte übernehmen (§ 656d BGB), und der Anspruch entsteht erst, wenn die Zahlung des Auftraggebers nachgewiesen ist.
Ausführlich im MagazinProvisionsteilung beim Immobilienverkauf →
Verwandte Begriffe
Maklerprovision (Courtage)Die Maklerprovision ist das Entgelt für den Nachweis oder die Vermittlung einer Gelegenheit zum Vertragsabschluss und wird üblicherweise erst mit wirksamem Abschluss des Hauptvertrags fällig.InnenprovisionBei der Innenprovision zahlt allein der Verkäufer die Maklerprovision, der Käufer trägt keinen Anteil.VerbraucherVerbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
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